Erleichterungen bei Begräbnissen geschaffen
Eine Novelle zum Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz hat Landesrat Mag. Helmut Hirt in der Sitzung der Steiermärkischen Landesregierung am Montag, dem 8. Juni 2009, zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage aus dem Jahr 1982 werden die von den Hinterbliebenen einzuhaltenden Vorschriften für das Begräbnis eines nahen Angehörigen erleichtert und entbürokratisiert. Diese Novelle betrifft vor allem fünf wesentliche Punkte:
Hausaufbahrung: Die Bestimmungen über die Hausaufbahrung werden gelockert. Für die Abschiednahme durch die Angehörigen darf die Leiche bis zu zwölf Stunden im Sterbehaus mit Zustimmung der Totenbeschauers verbleiben. Dies gilt nach dieser Gesetzesnovelle nicht als Hausaufbahrung.
Urnenbeisetzung: Das Vergraben oder Verstreuen der Asche im Rahmen genehmigter Bestattungsanlagen ist künftig erlaubt.
Bestattungsanlagen: Neben Gemeinden und Kirchen oder Religionsgesellschaften dürfen nach dem vorliegenden Entwurf auch Bestattungsunternehmen Bestattungsanlagen errichten. Die Bedarfsprüfung zur Genehmigung von Bestattungsanlagen entfällt.
Überführung: Die Überführung einer Leiche im gesamten Bundesgebiet muss künftig nur noch angezeigt werden. Die bisher geltende Bewilligungspflicht wird aufgehoben.
Totenbeschau: Teilaufgaben der Totenbeschau darf künftig der Notarzt übernehmen, um den Abtransport einer Leiche rascher vornehmen zu können.
Diese Gesetzesnovelle wird als Regierungsvorlage im Steiermärkischen Landtag eingebracht.
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