Neue Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Graz (3. Februar 2011).- Beratungen über die Schaffung neuer Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete standen auf der Tagesordnung der Sitzung der Steiermärkischen Landesregierung am Donnerstag, 3. Februar 2011. Eine neue Verordnung über die Erklärung des Putterer Sees zum Naturschutzgebiet beschloss die Steiermärkische Landesregierung nach einem Antrag von Landesrat Gerhard Kurzmann. Die Neuordnung betrifft eingeschossige Zu- und Umbauten, die im Naturschutzgebiet liegen. Diese Änderung muss nach den Raumordnungsvorschriften erfolgen.
Nach geltendem Recht sind Naturschutzgebiete Landschaftsteile, die wegen „ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind". Solche Landschaftsteile können durch Verordnung geschützt werden. Der Putterer See ist etwa 13 Hektar groß und befindet sich bei Aigen im Ennstal. Er hat eine Länge von 0,5 Kilometer, eine Breite von 0,3 Kilometer, eine Tiefe von sechs bis acht Meter. Der Putterer See liegt auf 508 Meter Seehöhe.
Weiters hat Landesrat Kurzmann eine Änderung der Verordnung über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern vorgestellt. Mit einer Beschlussfassung ist in einer der nächsten Sitzungen zu rechnen.
Ebenfalls ist eine Novelle zur Verordnung über die Erklärung der „Murauen im Leibnitzerfeld" zum Landschaftsschutzgebiet vorgesehen. Das betrifft die Gemeinden Gralla, Wagna, Obervogau, Gabersdorf, Ragnitz sowie Lebring-St. Margarethen. Geplant ist eine Verkleinerung von rund 1.451 Hektar auf rund 1.382 Hektar. Landschaftsschutzgebiete sind nach geltendem Recht Landschaftsteile, die „besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z. B. als Auen- oder Berglandschaft) aufweisen, im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben". Solche Landstriche können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. Mit einer Beschlussfassung ist in einer der nächsten Sitzungen zu rechnen.
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