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Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2011

KINDERGARTEN: Neue Plätze für Kleinkinder

Graz (16. Juni 2011).- Bauzuschüsse des Landes und weitere, gemeinsam vom Bund und den Ländern aufgebrachte Finanzmittel nach einer Art. 15a B.-VG (Bundesverfassungsgesetz)-Vereinbarung in Gesamthöhe von rund vier Millionen Euro (€) werden den Erhaltern von den Kinderbetreuungseinrichtungen für Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Mittel, deren Freigabe Landesrätin Elisabeth Grossmann beantragte, stellt die Steiermärkische Landesregierung für Kinderkrippen und „alterserweiterte Betreuungsgruppen" zur Verfügung. Kinderkrippen sind Betreuungseinrichtungen für Mädchen und Buben unter drei Jahren. „Alterserweiterte Betreuungsgruppen" wurden 2007 mit einer Novelle ins Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz aufgenommen. Danach dürfen in Kindergärten auch Mädchen und Buben von 18 Monaten bis zehn Jahren gemeinsam betreut werden.
Nach der zitierten Art.15a-Vereinbarung erhält die Steiermark als Finanzierungsanteil zum „Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots" vom Bund jährlich einen maximalen Förderungsbetrag von 1,9 Millionen €, sofern das Land die Förderungen um ein Drittel erhöht.
Mit der aktuell erfolgten Freigabe werden 19 Kinderkrippen-Projekte unterstützt, die von Gemeinden oder privaten Vereinigungen betrieben werden. Die neuen Kinderkrippen sind bereits fertiggestellt. Weitere werden in Graz, Kumberg, Puch bei Weiz, Übelbach, Ligist, Bad Gams, Lannach, Albersdorf-Prebuch, St. Ruprecht a. d. Raab, Wagna und Mellach errichtet. In einigen Gemeinden befinden sich mehrere Projekte. Zwölf „alterserweiterte Betreuungsgruppen" wurden in Ottendorf a. d. Rittschein, Lannach, Paldau, Bad Aussee, Straß, Semriach, Feistritz und Bad Gams in Angriff genommen. (Auch in einigen Gemeinden befinden sich mehrere „alterserweiterte Betreuungsgruppen".)

RAUMORDNUNG: Neue Einkaufszentren-Verordnung

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Lebens hat das Land nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz eine bestmögliche Infrastruktur zu schaffen. Um dieser Aufgabe weiterhin gerecht werden zu können, legte Landesrat Gerhard Kurzmann nach erfolgten Raumordnungsnovellen eine neue Einkaufszentren-Verordnung zur Beschlussfassung vor. Neben Widmungen und Gebietskategorien sind vor allem die höchstzulässigen Gesamtverkaufsflächen sowie der auf den Lebensmittelhandel entfallende Anteil normiert. Für Einkaufszentren in Graz bestehen keine Flächenbeschränkungen. Der Anteil für den Lebensmittelhandel
beträgt  maximal 5000 Quadratmeter. Abhängig von der Größe der zu versorgenden Zentren dürfen Einkaufszentren im Minimum 2.000 beziehungsweise maximal 20.000 Quadratmeter aufweisen. Für den Lebensmittelhandel sind in regionalen Zentren höchstzulässige Größen von 800 bis 4.000 Quadratmeter vorgesehen.

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