Graz (25. März 2015).- Nur zwei Mal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer erlaubt: am Ostersamstag und am 21. Juni zur Sonnenwende. Wilhelm Himmel, Nachhaltigkeitskoordinator des Landes Steiermark: „Beim Brauchtumsfeuer dürfen nur trockene biogene Materialien wie zum Beispiel Strauch- und Baumschnitt ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden. Ansonsten gilt ein ganzjähriges Abbrennverbot." Biogene Materialien gehören grundsätzlich in den Biomüll oder in die Einzel- bzw. Gemeinschaftskompostierung.
Ein ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern gilt in Graz. In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzumelden.
Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach (je eines in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Lang, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz), Raaba-Grambach (je eines in den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach), St. Veit in der Südsteiermark (keine Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach), Seiersberg-Pirka (je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka), Straß-Spielfeld (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau, Spielfeld, Vogau), Tillmitsch, Unterpremstätten-Zettling (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Wagna, Werndorf, Wildon (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf), Wundschuh.
Außerhalb der oben angeführten Bereiche dürfen Brauchtumsfeuer auch von Privaten entfacht werden. Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden (BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2011). Das Verbrennen von Abfällen (wie z.B. Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll) im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten. Die Strafhöhe beim gesetzwidrigen Verbrennen von Abfällen beträgt bis zu 36.340 Euro.
Für Fragen steht Klaus Przesdzing unter 0676/8666-4269 gerne zur Verfügung. Nähere Informationen können auf der Homepage nachgelesen werden.
Graz, am 25. März 2015
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