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Brauchtumsfeuer zweimal jährlich erlaubt

Verbrennen von Abfällen wird mit einer Geldstrafe bestraft

Graz (14. März 2016).- Nur zwei Mal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer erlaubt: am Ostersamstag und am 21. Juni zur Sonnenwende. Wilhelm Himmel, Nachhaltigkeitskoordinator des Landes Steiermark: „Beim Brauchtumsfeuer dürfen nur trockene biogene Materialien wie zum Beispiel Strauch- und Baumschnitt ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden. Ansonsten gilt ein ganzjähriges Abbrennverbot." Biogene Materialien gehören grundsätzlich in den Biomüll oder in die Einzel- bzw. Gemeinschaftskompostierung.

Ein ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern gilt in Graz. In einzelnen Gemeinden gibt es Einschränkungen für das Entfachen von Brauchtumsfeuer. Welche das sind, können auf der Website  www.abfallwirtschaft.steiermark.at nachgelesen werden. In diesen Gemeinden obliegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde. Veranstaltet die Gemeinde das Brauchtumsfeuer nicht selbst, darf sie sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzumelden.

Außerhalb der oben angeführten Bereiche dürfen Brauchtumsfeuer auch von Privaten entfacht werden. Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden (BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2011). Das Verbrennen von Abfällen (wie z.B. Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll) im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten. Die Strafhöhe beim gesetzwidrigen Verbrennen von Abfällen beträgt bis zu 36.340 Euro. 

Für Fragen steht Klaus Przesdzing unter 0676/8666-4269 gerne zur Verfügung. Nähere Informationen können auf der  Homepage nachgelesen werden.

Graz, am 14. März 2016

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