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Novelle zum Steiermärkischen Glücksspielgesetz von Steiermärkischer Landesregierung beschlossen

Graz (1. Februar 2024).- In ihrer heutigen Regierungssitzung (1.2.2024) hat die Steiermärkische Landesregierung einstimmig die Novelle zum Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 beschlossen.

Die Steiermark ist - wie auch die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten und voraussichtlich zukünftig auch Salzburg - ein sogenanntes Erlaubnisland für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (auch bekannt unter dem Begriff „Kleines Glücksspiel"). Dazu wurde auf der Grundlage des Glücksspielgesetzes des Bundes im Jahr 2014 das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 - StGSG erlassen und in weiterer Folge drei Konzessionen (Ausspielbewilligungen) vergeben. In der Steiermark dürfen Glücksspielautomaten ausschließlich in Automatensalons mit bis zu 50 Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden. Eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten in Gastgewerbebetrieben sieht das StGSG nicht vor.

Die Gewährleistung des Schutzes der Spielerinnen und Spieler und der Vorbeugung von Spielsucht sind zentrale Elemente des Gesetzes. Das Landesgesetz muss hier mindestens den Vorgaben des Glücksspielgesetz des Bundes entsprechen, kann jedoch natürlich auch strenger sein. In diesem Sinn hat die Steiermärkische Landesregierung zusätzlich zum StGSG auch eine Spielsucht-Schulungsverordnung erlassen. Diese stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausspielbewilligten nach einheitlichen Standards in Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen geschult werden.

Die heute beschlossene Novelle des StGSG dient in erster Linie dem Schutz der Spielerinnen und Spieler.

Konkret enthält sie folgende Eckpunkte:

  • Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2022, G 259/2022. Der Verfassungsgerichtshof hat Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass die Einholung einer Bonitätsauskunft ohne weitere Maßnahmen nicht geeignet ist, einen effektiven Spielerschutz zu gewährleisten. Von einem effektiven, also wirksamen Spielerschutz kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn (zusätzlich) auch Beratungsgespräche und andere zweckmäßige Maßnahmen vorgesehen werden. Nachdem das steiermärkische Landesgesetz auch auf Bonitätsauskünfte abstellt, wird es im Sinne  des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes angepasst. Bonitätsauskünfte können nach Inkrafttreten der Novelle das Beratungsgespräch durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausspielbewilligten nicht mehr ersetzen. Damit wird die Verantwortung der Ausspielbewilligten hinsichtlich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler größer.

  • Die Begriffsdefinitionen werden erweitert. Der Automatensalon, der als ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte definiert ist, wird um den Begriff des Automatenraums ergänzt. Damit gelten für alle Automatensalons für jenen Bereich, in dem die Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, einheitliche Vorschriften, auch hinsichtlich des Zutrittes. Das Rauchverbot des § 19 StGSG gilt damit unmissverständlich für alle Räumlichkeiten des Automatensalons, was wiederum im Sinne des Spielerinnen- und Spielerschutzes eine Verbesserung darstellt. Für die einheitliche Umsetzung an den Standorten wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Novelle vorgesehen.

  • Die auf zwölf Jahre erteilten Ausspielbewilligungen enden mit 13. Dezember 2027, weshalb eine geringfügige Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen für die nächste Erteilung der Bewilligungen erfolgt.

Graz, am 1. Februar 2024

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