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Regierung beschloss Einzelstandortverordnung für Shopping City Seiersberg

Umfassende Überprüfungen wurden im Vorfeld abgeschlossen

Graz, am 7. Mai 2020.- Ein umfassend geführtes Behördenverfahren hat nun sein Ende gefunden: Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung (7.5.2020) die Einzelstandortverordnung für die Shopping City Seiersberg beschlossen. Sie tritt mit ihrer Kundmachung in den nächsten Tagen in Kraft.

Der Gesamtprozess nahm vier Jahre in Anspruch, in denen die Behörde auf der Grundlage zahlreicher Untersuchungen und Gutachten, Studien und Analysen sowie vieler Anhörungen und Diskussionen einen Entwurf für eine Einzelstandortverordnung gemäß den gesetzlich festgelegten Kriterien erstellt hat. Mitte April sprach sich auch der Steirische Raumordnungsbeirat mit einer Empfehlung für diese Verordnung aus. Damit lagen alle Ergebnisse vor: Für die Landesregierung galt es nun, keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen und die Einzelstandortverordnung (ESVO) zu beschließen.

Denn gerade in Zeiten, in denen auf Grund der Covid-19-Epidemie alleine in der Steiermark rund 250.000 Menschen entweder arbeitslos sind oder sich in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die mehr als 2000 Beschäftigten sowie die Unternehmen am Standort Seiersberg nicht unnötig im Unklaren zu lassen, hat doch die Shopping City Seiersberg eine große Bedeutung für die Wertschöpfung in der Region.

In den vergangenen Tagen haben außerdem der Verfassungsdienst, die Europaabteilung und die Abteilung 13 des Landes Steiermark im Sinn einer sorgfältigen Auseinandersetzung geprüft, welche potentiellen Konsequenzen das vor zwei Wochen überraschend eingetroffene Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission hinsichtlich einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) im Fall eines Beschlusses der ESVO haben könnte. Diese Überprüfung ergab, dass einem Beschluss der ESVO nichts entgegensteht. Die Behörde hat sich im Rahmen des seit 2016 laufenden Verfahrens ausführlich mit der Frage nach einer SUP-Pflicht auseinandergesetzt. Bei der SUP handelt es sich um ein Instrument, mit dem sämtliche Umweltauswirkungen eines möglichen Projektes noch vor dessen konkreter Planung und noch vor einer eventuellen UVP beschrieben werden, damit diese in strategische Planungen einbezogen werden. Vor dem Hintergrund, dass das Einkaufszentrum schon seit vielen Jahren in der derzeit bestehenden Form in Betrieb ist, die Umweltauswirkungen bekannt sind und durch die ESVO keine Erweiterung der Verkaufsflächen möglich ist, steht die Behörde – gestützt durch ein externes Gutachten – auf dem Standpunkt, dass eine SUP in diesem konkreten Fall nicht erforderlich ist.

Im Rahmen des derzeit laufenden Auskunftsersuchens der Europäischen Kommission wird daher eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, in der ausführlich dargelegt wird, warum im gegenständlichen Fall von einer SUP abgesehen wurde.

Graz, am 7. Mai 2020

Für Medienrückfragen steht Ihnen als Verfasser bzw. Bearbeiter dieser Information:
Martin Schemeth unter Tel.: +43 (316) 877-4204, bzw. Mobil: +43 (676) 86664204 
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