Aktuelle Maßnahmen zur Eindämmung
Die 4. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung ist mit 15.03.2021 in Kraft getreten. Sie gilt hinsichtlich der Ausgangsregelung bis zum 24.03.2021 und hinsichtlich der übrigen Regelungen bis zum 11.04.2021.
Anpassungen der Verordnung treffen folgende Bereiche:
-
Außerschulische Jugendarbeit bis 18 Jahre
-
Sport bis 18 Jahre
-
Treffen von Selbsthilfegruppen
-
Nachschärfungen im beruflichen Bereich ab 1. April
Eckpunkte der Verordnung:
Ausweitung der FFP2-Pflicht (z.B. in öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen oder bei derzeit erlaubten Veranstaltungen wie Begräbnissen)
Mindestabstand von zwei Metern
Ausgangsbeschränkungen von 20:00 bis 06:00 Uhr
Eröffnung des Handels (alle Geschäfte werden geöffnet, maximale Öffnungszeiten von 06:00 bis 19:00 Uhr, pro Kundin/Kunde 20m², FFP2-Pflicht)
Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Diensleistungen können wieder angeboten werden, für körpernahe Dienstleistungen, z.B. Friseur, Massage, Pediküre, muss ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 48 Stunden ist)
Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive, Tierparks und botanische Gärten werden geöffnet
Öffnung der Schulen nach den Semesterferien (voller Regelbetrieb für Volksschulen, 2-Tage-Schichtbetrieb in Sekundarstufe I und II, Maskenpflicht und regelmäßige Testungen)
Weitere Informationen zur aktuellen Verordnung finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.